§ 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Deutsch-Kurdische Freundschaft Gesellschaft
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Die Deutsch- Kurdische Freundschaft Gesellschaft e.V. zielt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Kurdistan und der Bundesrepublik Deutschland auf allen Gebieten, insbesondere in Bereichen Industrie, Handel, Politik, Kultur Bildung, Sport und Kunst sowie auch in sozialen und wirtschaftlichen Bereichen zu fördern. Weiterhin Beratung und Austausch der Informationen sind die Schwerpunkte unsere Aufgaben um die bestehende Zusammenarbeit und freundliche Beziehungen zwischen dem kurdischen und dem deutschen Volk wie im Folgenden zu entwickeln:
1 – Ausarbeitung eines starken Bündnisses zwischen Deutschland und Kurdistan
2- Ausarbeitung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften und Gemeinden für zivile Zwecke
3- Qualifikationen Förderung der Erfahrungen zwischen Kindern, Frauen und Jugendlichen
4- Mit der Zielsetzung der Kooperation und Austausch der Kulturen , Veranstaltungen und Events
5- Unterstützung und Entwicklung der Bereiche in Bildungswesens und für Information und Hilfestellung zwischen Schulen , Universitäten und Forschungszentren zwischen Deutschland und Kurdistan
6- Die Hilfestellung und Aufbau der kurdischen Gemeinden in Deutschland und insbesondere für die Asylanten und Zusammenarbeit mit deutschen Stellen in Bezug auf dieses Thema
7- Betreuung und Hilfestellung für Deutsche Unternehmen und Gemeinde in Kurdistan. Vertretung der deutschen Interessen
8- Förderung die Beziehungen zwischen Deutschland und Kurdistan im Bereichen von Tourismus , Kunst, Sport usw.
9- Förderung die Beziehungen zwischen Deutschland und Kurdistan im Bereichen von Wirtschaft, Agrarwirtschaft, Medizin und Technik
Zur Erfüllung seiner Aufgaben stellt der Verein aktiv die Bedürfnisse und Veränderungen in der Gesellschaft fest. Er nutzt die Verbindung von öffentlichen und privaten Einrichtungen, anderen Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen.
§4 (Mitgliedschaft)
1. Alle qualifizierte und natürliche Personen, die die Satzung des Vereines anerkennen und aktive mitarbeiten, in der Verein Mitglied werden können.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Entscheidung auf Mitgliedschaft wird Drei Monate nach der Einreichung des Antrages von Vorstand getroffen.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch folgendes:
3.1. Tod
3.2. Schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstands- vorsitzenden um aus dem Verein ausgetreten zu werden.
3.3. Mitgliederversammlung ,wenn ein Antrag auf Ausschluss vorliegt.
§ 5 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke
§ 6 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.. Vorsitzende , 2 Stellvertretenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereines kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mind. %75 der Mitglieder beschließen.
Berlin 21.03.2016
Ort, Datum
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) VR 35972 B